Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung LV Bremen am 30. Nov. 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 14 Antrag Landesschiedsordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.11.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.11.2019, 15:00 |
Landesschiedsordnung
Antragstext
§ 1 Grundsätze und Zuständigkeit
(1) Das Landesschiedsgericht hat die Aufgabe, auf Antrag Streitigkeiten
innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen beizulegen. Dabei soll es in jedem
Stadium des Verfahrens versuchen, die Streitigkeiten zwischen den Parteien im
Wege der Schlichtung zu beenden. Ist eine Schlichtung nicht möglich, entscheidet
das Landesschiedsgericht über die Anträge der Parteien.
(2) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
- Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und Kreisverbänden, zwischen
Landesverband und Vereinigungen, zwischen Kreisverbänden, zwischen Organen
der genannten Verbände, zwischen Mitgliedern des Landesverbands oder
zwischen Landesverbandsmitgliedern und Organen des Landesverbands, soweit
dadurch Parteiinteressen berührt werden und keine Zuständigkeit eines
Kreisschiedsgerichts gegeben ist,
- Ordnungsmaßnahmen gemäß § 21 der Bundessatzung gegen Organe oder
Mitglieder des Landesverbandes oder gegen Kreisverbände,
- Beschwerden gegen Entscheidungen eines Kreisschiedsgerichts,
- alle Fälle, in denen ein Kreisschiedsgericht zuständig wäre, ein solches
aber nicht besteht oder nicht ordnungsgemäß besetzt ist.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit der
oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Der oder die Vorsitzende, zwei weitere Mitglieder sowie ein erstes und ein
zweites stellvertretendes Mitglied werden entsprechend den Vorschriften für die
Wahl des Landesvorstands für zwei Jahre von der Landesmitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Landesschiedsgericht gewählt ist. Sie
können nicht abgewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der oder die
Vorsitzende wird von den weiteren gewählten Mitgliedern in der Reihenfolge ihres
Lebensalters vertreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist
auf der nächsten Landesmitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die
restliche Amtszeit durchzuführen.
(3) Je ein weiteres Mitglied benennen von Fall zu Fall die streitenden Parteien.
Der oder die Vorsitzende kann den Parteien für die Benennung eine
Ausschlussfrist setzen. Wird das Mitglied nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist
benannt, ist der oder die Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit den
gewählten Mitgliedern ein weiteres Mitglied seiner oder ihrer Wahl zu benennen.
Die Parteien sind über diese Folge des Fristversäumnisses in Textform zu
belehren.
(4) Mitglied des Landesschiedsgerichtes kann nur sein, wer Mitglied der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bremen ist. Mitglieder des Landes- oder
eines Kreisvorstands sowie Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, dürfen dem
Landesschiedsgericht nicht angehören.
§ 3 Geschäftsführung
Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Landesgeschäftsstelle. Sie
untersteht insoweit den Weisungen des Landesschiedsgerichts.
§ 4 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind:
- alle Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände und der Vereinigungen,
- ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung,
sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
- jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache selbst unmittelbar betroffen
ist.
(2) Wahlen und Entscheidungen von Organen können nur innerhalb von drei Monaten
nach Beschlussfassung angefochten werden.
(3) Jeder verfahrenseinleitende Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Textform. Er ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Rechtsmittel
gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte sind binnen eines Monats nach
Kenntnis der schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung einzulegen,
soweit der zuständige Kreisverband keine eigene Regelung hierüber getroffen hat.
(4) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem
Landesschiedsgericht postalisch oder per E-Mail zuzusenden.
§ 5 Verfahrensbeteiligte
(1) Beteiligte in einem Verfahren beim Landesschiedsgericht sind:
- Antragsteller*in,
- Antragsgegner*in,
- Beigeladene.
(2) Antragsgegner*innen können alle Organe, Kreisverbände, Vereinigungen und
jedes Mitglied des Landesverbandes sein. Die Organe, Kreisverbände und
Vereinigungen werden durch ihren Vorstand oder ihre Sprecher*innen vertreten.
Wird die Entscheidung einer Versammlung angefochten, ist Antragsgegnerin die
jeweilige Versammlungsleitung; der Vorstand ist beizuladen.
(3) Das Landesschiedsgericht kann weitere Mitglieder oder Vertretungsorgane, die
ebenfalls in der Sache selbst betroffen sind, nach eigenem Ermessen beiladen.
Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Landesschiedsgerichts.
Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten mitzuteilen.
(4) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder, sofern nicht
das persönliche Erscheinen angeordnet wurde, eines oder einer
Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Landesschiedsgericht eine
schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 6 Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts können von Beteiligten wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen
erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.
(2) Beteiligte haben das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem
ihnen der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich die
Beteiligten in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben, ohne
den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten sind über
diese Rechte und Pflichten zu belehren.
(3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Landesschiedsgericht in der
jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist
stattzugeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesschiedsgerichts es für
begründet erachten. In diesem Fall rückt das erste stellvertretende Mitglied
nach. Wird dem Ablehnungsgesuch hinsichtlich eines weiteren Mitglieds
stattgegeben, rückt das zweite stellvertretende Mitglied nach.
§ 7 Verfahrensvorbereitung
(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des oder der Vorsitzenden. Er
oder sie trifft die Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen,
allein, soweit diese Landessschiedsordnung und die Satzung keine anderweitigen
Regelungen treffen.
(2) Der oder die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest.
Die Terminladung erfolgt in Textform. Sie ist den Beteiligten sowie den
gewählten und benannten Mitglieder des Landesschiedsgerichts zuzustellen. Die
Terminladung muss neben Ort und Zeit der Verhandlung den Hinweis enthalten, dass
bei Fernbleiben von Beteiligten in deren Abwesenheit entschieden werden kann.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Im Einvernehmen mit den
Beteiligten kann sie verkürzt werden.
(3) Der oder die Vorsitzende kann diese Aufgaben im Einvernehmen mit den
gewählten weiteren Mitgliedern auf eines von ihnen übertragen. Die Beteiligten
sollen hierüber informiert werden.
§ 8 Alleinentscheid
(1) Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten
weiteren Mitgliedern den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung
ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Gegen einen Vorbescheid des oder der Vorsitzenden können die Beteiligten
binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids Einspruch einlegen. Wird
der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen,
sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die
Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Das Landesschiedsgericht trifft die verfahrensbeendenden Entscheidungen
aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten
auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse von Beteiligten geboten ist. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann
die Verhandlung der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Die
Verhandlungsleitung kann auf ein weiteres gewähltes Mitglied übertragen werden.
(4) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und – sofern die
Beteiligten hierauf nicht verzichten – der Darlegung des wesentlichen
Akteninhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu
stellen und zu begründen.
(5) Das Landesschiedsgericht hat möglichst auf eine gütliche Einigung
hinzuwirken. Es kann hierzu einen gesonderten Gütetermin anberaumen.
(6) Kann die mündliche Verhandlung nicht in einem Termin abgeschlossen werden,
so wird sie vertagt. Wird mit dem Beschluss ein neuer Termin bekannt gegeben, so
bedarf es keiner Ladung.
(7) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen
Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue
Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen.
Das Landesschiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.
(8) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten
sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden
und dem oder der Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten
unverzüglich zuzuleiten.
§ 11 Beweisaufnahme und Mitwirkungspflichten
(1) Das Landesschiedsgericht kann selbst Beweise zur Sachverhaltsermittlung
erheben und ist nicht an bestimmte Beweismittel gebunden.
(2) Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände und der Vereinigungen sind
verpflichtet, dem Landesschiedsgericht bei der Sachverhaltsermittlung zu helfen.
(3) Alle Verfahrensbeteiligten und Zeug*innen sind zur Mitwirkung am Verfahren
des Landesschiedsgerichts verpflichtet.
(4) Zeug*innen sind aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft zur Befolgung der Ladung
oder der Aufforderung zur schriftlichen Aussage verpflichtet.
(5) Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten kann als parteischädigendes
Verhalten gewertet und mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Die
Verfahrensbeteiligten und Zeuginnen sind hierüber zu belehren.
§ 12 Entscheidung
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In
Parteiordnungsverfahren nach § 21 der Bundessatzung ist es an die Anträge der
Beteiligten nicht gebunden. Das Landesschiedsgericht kann in diesem Fall eine
mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.
(2) Der Entscheidung des Landesschiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen
zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie
Stellung nehmen konnten.
(3) Entschieden wird aufgrund nicht öffentlicher Beratung des
Landesschiedsgerichts. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Entscheidung ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und soll
den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen
Verhandlung zugestellt werden. Sie wird dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben.
(5) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung sind
in anonymisierter Form den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie dem
Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung
zugänglich zu machen, sofern berechtigte Interessen der am Verfahren Beteiligten
nicht entgegenstehen.
(6) Verfahrensakten können fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet
werden. Die Übergabe an das Archiv Grünes Gedächtnis bleibt davon unberührt.
§ 13 Einstweilige Anordnung
(1) Das Landesschiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige
Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
allein durch die oder den Vorsitzenden ergehen. Die oder der Vorsitzende soll
sich in diesem Fall mit den gewählten weiteren Mitgliedern abstimmen.
(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2 kann der oder die Betroffene binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung. Der oder die Betroffene ist mit der Anordnung
über dieses Rechtsmittel zu belehren. Über die Beschwerde entscheidet das
Landesschiedsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung.
§ 14 Beschwerde beim Bundesschiedsgericht
(1) Gegen eine Sachentscheidung des Landesschiedsgerichtes können alle
Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bundesschiedsgericht
Beschwerde einlegen.
(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich
gegen eine einstweilige Anordnung.
(3) Gegen Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, sofern nichts
Abweichendes geregelt ist.
§ 15 Landesschiedsgericht als Beschwerdeinstanz
(1) Ist das Landesschiedsgericht Beschwerdeinstanz gegen eine Entscheidung eines
Kreisschiedsgerichts, so kann es
- über die Sache erneut entscheiden oder
- die Sache an das Kreisschiedsgericht zurückweisen, wenn dessen
Entscheidung auf einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhaltes oder
wesentlichen Verfahrensmängeln beruht.
(2) Offensichtlich unbegründete Beschwerden können vom Landesschiedsgericht nach
Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden.
(3) Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist ein weiteres
Rechtsmittel beim Bundesschiedsgericht möglich.
§ 16 Zustellung
(1) Zustellungen im Sinne dieser Landesschiedsordnung erfolgen per
Datenfernübertragung gegen Empfangsbekenntnis oder postalisch per Einschreiben.
Sind Beteiligte anwaltlich vertreten, kann die Zustellung entsprechend § 198 der
Zivilprozessordnung erfolgen.
(2) Die postalische Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der oder die
Adressat*in die Annahme verweigert oder wenn sie einer oder einem Angehörigen
seines oder ihres Haushalts übergeben worden ist.
(3) Kann die oder der Beteiligte unter der Anschrift, die sie oder er zuletzt
gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden,
so gilt die postalische Zustellung dennoch als bewirkt.
§ 17 Kosten und Auslagen
(1) Verfahren vor dem Landesschiedsgericht sind kostenfrei.
(2) Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen werden
grundsätzlich nicht übernommen. Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag
ausnahmsweise durch Beschluss entscheiden, dass sie der oder dem Beteiligten
erstattet werden.
(3) Im Falle eines Parteiordnungsverfahrens, das mit Freispruch oder
Antragsrücknahme durch die oder den Antragsteller*in endet, hat das
Landesschiedsgericht der oder dem Antragsteller*in oder dem Landesverband
aufzugeben, der oder dem Antragsgegner*in die notwendigen Auslagen zu erstatten.
(4) Im Übrigen kann das Landesschiedsgericht nach seinem Ermessen einer Partei
die Erstattung der Auslagen der anderen Partei auferlegen, wenn erstere einen
von vornherein offensichtlich unbegründeten Antrag weiter verfolgte.
Unterstützer*innen
- Wilko Zicht (KV Bremen Ost)
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