Die Besonderheit des Landes Bremen als Land mit zwei Kommunen hat dazu geführt, dass wir seit langem die Regelung haben, dass ein Mitglied aus Bremerhaven dem LaVo angehört. Der LaVo ist sehr stark von stadtbremischen Themen geprägt, hier hat es sich bewährt, dass stest ein Mitglied aus Bremerhaven dem LaVo angehört, die entsprechenden Themen einbringt und bei vielen Themen auf die Besonderheiten in Bremerhaven eingehen kann. Das jeweilige Mitglied ist Bindeglied nach Bremerhaven und Bremen zugleich.
Die KMV in Bremerhaven gibt ein Votum, die LMV ist dann jedoch frei, ob sie diesem folgt oder nicht. Bislang hat die LMV zwar stets ein Mitglied aus Bremerhaven gewählt, die Wahlordnug öffnet in der vorliegenden Form aber die Möglichkeit, dass, sollte niemand aus Bremerhaven antreten oder gewählt werden, dieser Platz direkt freigegeben wird. Diesen Bruch mit dem bisherigen Verfahren sollten wir vermeiden. Wenn auch nur eine theoretische Möglichkeit würde dies die beiden Städte trennen und die Zusammenarbeit deutlich erschweren.
Zugleich sollte die zwingende Festlegung bei der Wahl auf eine mit Votum vom KV Bremerhaven ausgestatte Person gestrichen werden. Die LMV ist frei in ihrer Entscheidung, wen sie in den LaVo wählt. Zwar wurde bisher immer eine von der KMV nominierte Person gewählt und ist auch als einzige angetreten, doch kann die KMV hier kein Vetorecht gegenüber der LMV haben.
Sollte der Änderung hinsichtlich des zwingenden Vorschlags des KV nicht gefolgt werden, müsste dann zumindest die Formulierung "vom KV" in Zeile 16 auf "von der KMV" geändert werden. Der Vorstand kann hier m.E. nicht ein Votum des KMV ersetzen.
Kommentare