<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><atom:link href="https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/feedmotions" rel="self" type="application/rss+xml" />
            <title>Landesmitgliederversammlung LV Bremen am 30. Nov. 2019: Anträge</title>
            <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/feedmotions</link>
            <description></description>
            <image>
                <url>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/img/logo.png</url>
                <title>Landesmitgliederversammlung LV Bremen am 30. Nov. 2019: Anträge</title>
                <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/feedmotions</link>
            </image><item>
                        <title>Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstands</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Wahlordnung_fuer_die_Wahl_des_Landesvorstands-38320</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 11.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Wahlordnung_fuer_die_Wahl_des_Landesvorstands-38320</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Landesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die LMV beschließt eine Besetzung des Landesvorstandes mit sieben Personen. Er setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der/dem Landesschatzmeister*in und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Unter den Mitgliedern des Landesvorstandes sollte ein Mitglied aus Bremerhaven sein, das vom KV Bremerhaven vorgeschlagen wird, sowie mindestens ein Mitglied unter 28 Jahren. Die Sprecher*innen und die/der Landesschatzmeister*in sind in je gesonderten Wahlgängen zu wählen, ebenso das Mitglied aus Bremerhaven, sowie das Mitglied unter 28 Jahren, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Blöcken gewählt (siehe §7).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zunächst erfolgt die Besetzung des den Frauen vorbehaltenen Sprecherinnenplatzes. Für die darauffolgende Besetzung des zweiten Sprecher*innenplatzes können Frauen und Männer kandidieren. Daran schließt sich die Wahl der/des Landesschatzmeister*in an. Im Anschluss erfolgt die Wahl des Mitgliedes unter 28 Jahren und folgend des von der KMV Bremerhaven vorgeschlagenen Mitglieds, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Hierauf folgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Sollte die vom KV Bremerhaven vorgeschlagene Person und/oder das Mitglied unter 28 Jahren nicht gewählt werden, bleiben diese Plätze bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für intergeschlechtliche Menschen gelten keine Einschränkungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Vetorecht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt der Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt. Die Durchführung der Wahl der offenen Plätze bleibt davon unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Geheime Abstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahlen der Vorstandsmitglieder müssen nach § 15(2) Parteiengesetz geheim erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Gültige Stimmen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der/des Mitglieds erkennen lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen ”Enthaltung” oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen - als Enthaltungen - mitgewertet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Vorstellung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Wahl sind alle Mitglieder zugelassen, die vor Eröffnung der Kandidat*innenvorstellung für den jeweiligen Platz ihre Kandidatur eingereicht oder erklärt haben oder von der Versammlung vorgeschlagen wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jede*r Kandidat*in hat die Gelegenheit, sich in angemessener Zeit der Versammlung vorzustellen, und zwar vor der Wahl des Platzes, für den sie/er kandidiert. Das Präsidium schlägt hierfür jeweils sieben Minuten für die Plätze der Landesvorstandssprecher*innen und des/der Schatzmeister*in und drei Minuten für die weiteren Plätze vor.<br>
Für den Fall, dass sich ein/e Kandidat*in bewirbt, die/der hörbehindert oder gehörlos ist oder aus sonstigen Gründen der Behinderung nicht so schnell sprechen kann, kann die Redezeit in angemessener Weise auf über drei oder sieben Minuten verlängert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Während der Vorstellung der Kandidat*innen können bei der Versammlungsleitung schriftlich Fragen an die Kandidat*innen oder Meinungsäußerungen abgegeben werden (Name, Kreisverband, Frage/Meinungsäußerung). Das Präsidium verliest die gezogene Fragen/Meinungsäußerungen. Die Fragen/Meinungsäußerungen richten sich immer an alle Kandidat*innen des Wahlgangs. Die Versammlungsleitung kann vorschlagen, die Zahl der Fragen/Meinungsäußerungen zu begrenzen. Zur Beantwortung aller Fragen stehen jeder/jedem Kandidat*in drei Minuten zur Verfügung. Die Kandidat*innen antworten in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Einzelwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als 50 Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen, einschließlich der Enthaltungen, erhält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist dies bei keine*r Bewerber*in der Fall, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl neu eröffnet. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl ebenfalls neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Blockwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei Blockwahlen wird mit dem Frauenblock begonnen. Es folgt der offene Block.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Alle Mitglieder haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit bezogen auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel erreicht. Wenn keine*r der Kandidat*innen diese absolute Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Falle eines zweiten Wahlgangs stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Die Anzahl dieser Kandidat*innen darf maximal doppelt so groß sein wie die Zahl der noch zu besetzenden Plätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhalten mehr Personen die erforderliche Mehrheit, als Ämter zu vergeben sind, sind die Personen mit den meisten Stimmen gewählt. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Abweichung im Einzelfall</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von dieser Wahlordnung kann im Einzelfall mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen abgewichen werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2019 18:11:35 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstands</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/16019</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 11.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/16019</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Landesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die LMV beschließt eine Besetzung des Landesvorstandes mit sieben Personen. Er setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der/dem Landesschatzmeister*in und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Unter den Mitgliedern des Landesvorstandes sollte ein Mitglied aus Bremerhaven sein, das vom KV Bremerhaven vorgeschlagen wird, sowie mindestens ein Mitglied unter 28 Jahren. Die Sprecher*innen und die/der Landesschatzmeister*in sind in je gesonderten Wahlgängen zu wählen, ebenso das Mitglied aus Bremerhaven, sowie das Mitglied unter 28 Jahren, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Blöcken gewählt (siehe §7).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zunächst erfolgt die Besetzung des den Frauen vorbehaltenen Sprecherinnenplatzes. Für die darauffolgende Besetzung des zweiten Sprecher*innenplatzes können Frauen und Männer kandidieren. Daran schließt sich die Wahl der/des Landesschatzmeister*in an. Im Anschluss erfolgt die Wahl des Mitgliedes unter 28 Jahren und folgend, des vom KV Bremerhaven vorgeschlagen Mitglieds, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Hierauf folgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Sollte die vom KV Bremerhaven vorgeschlagene Person und/oder das Mitglied unter 28 Jahren nicht gewählt werden, werden diese Plätze für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder freigegeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für intergeschlechtliche Menschen gelten keine Einschränkungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Vetorecht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt der Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt. Die Durchführung der Wahl der offenen Plätze bleibt davon unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Geheime Abstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahlen der Vorstandsmitglieder müssen nach § 15(2) Parteiengesetz geheim erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Gültige Stimmen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der/des Mitglieds erkennen lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen ”Enthaltung” oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen - als Enthaltungen - mitgewertet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Vorstellung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Wahl sind alle Mitglieder zugelassen, die vor Eröffnung der Kandidat*innenvorstellung für den jeweiligen Platz ihre Kandidatur eingereicht oder erklärt haben oder von der Versammlung vorgeschlagen wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jede*r Kandidat*in hat die Gelegenheit, sich in angemessener Zeit der Versammlung vorzustellen, und zwar vor der Wahl des Platzes, für den sie/er kandidiert. Das Präsidium schlägt hierfür jeweils sieben Minuten für die Plätze der Landesvorstandssprecher*innen und des/der Schatzmeister*in und drei Minuten für die weiteren Plätze vor.<br>
Für den Fall, dass sich ein/e Kandidat*in bewirbt, die/der hörbehindert oder gehörlos ist oder aus sonstigen Gründen der Behinderung nicht so schnell sprechen kann, kann die Redezeit in angemessener Weise auf über drei oder sieben Minuten verlängert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Während der Vorstellung der Kandidat*innen können bei der Versammlungsleitung schriftlich Fragen an die Kandidat*innen oder Meinungsäußerungen abgegeben werden (Name, Kreisverband, Frage/Meinungsäußerung). Das Präsidium verliest die gezogene Fragen/Meinungsäußerungen. Die Fragen/Meinungsäußerungen richten sich immer an alle Kandidat*innen des Wahlgangs. Die Versammlungsleitung kann vorschlagen, die Zahl der Fragen/Meinungsäußerungen zu begrenzen. Zur Beantwortung aller Fragen stehen jeder/jedem Kandidat*in drei Minuten zur Verfügung. Die Kandidat*innen antworten in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Einzelwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als 50 Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen, einschließlich der Enthaltungen, erhält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist dies bei keine*r Bewerber*in der Fall, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl neu eröffnet. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl ebenfalls neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Blockwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei Blockwahlen wird mit dem Frauenblock begonnen. Es folgt der offene Block.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Alle Mitglieder haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit bezogen auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel erreicht. Wenn keine*r der Kandidat*innen diese absolute Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Falle eines zweiten Wahlgangs stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Die Anzahl dieser Kandidat*innen darf maximal doppelt so groß sein wie die Zahl der noch zu besetzenden Plätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhalten mehr Personen die erforderliche Mehrheit, als Ämter zu vergeben sind, sind die Personen mit den meisten Stimmen gewählt. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Abweichung im Einzelfall</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von dieser Wahlordnung kann im Einzelfall mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen abgewichen werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2019 17:56:56 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstands</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/16018</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 11.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/16018</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Landesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die LMV beschließt eine Besetzung des Landesvorstandes mit sieben Personen. Er setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der/dem Landesschatzmeister*in und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Unter den Mitgliedern des Landesvorstandes sollte ein Mitglied aus Bremerhaven sein, das vom KV Bremerhaven vorgeschlagen wird, sowie mindestens ein Mitglied unter 28 Jahren. Die Sprecher*innen und die/der Landesschatzmeister*in sind in je gesonderten Wahlgängen zu wählen, ebenso das Mitglied aus Bremerhaven, sowie das Mitglied unter 28 Jahren, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Blöcken gewählt (siehe §7).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zunächst erfolgt die Besetzung des den Frauen vorbehaltenen Sprecherinnenplatzes. Für die darauffolgende Besetzung des zweiten Sprecher*innenplatzes können Frauen und Männer kandidieren. Daran schließt sich die Wahl der/des Landesschatzmeister*in an. Im Anschluss erfolgt die Wahl des Mitgliedes unter 28 Jahren und folgend, des vom KV Bremerhaven vorgeschlagen Mitglieds, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Hierauf folgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Sollte die vom KV Bremerhaven vorgeschlagene Person und/oder das Mitglied unter 28 Jahren nicht gewählt werden, werden diese Plätze für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder freigegeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Für intergeschlechtliche Menschen gelten keine Einschränkungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Vetorecht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Sollte keine Frau für einen, den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein einmalig aufschiebendes Vetorecht nach den Regeln des Frauenstatuts § 3 Abs. 1:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„<em>Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Landesmitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 3 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung … durchgeführt…“</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Geheime Abstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Wahlen der Vorstandsmitglieder müssen nach § 15(2) Parteiengesetz geheim erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Gültige Stimmen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der/des Mitglieds erkennen lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen ”Enthaltung” oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen - als Enthaltungen - mitgewertet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Vorstellung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zur Wahl sind alle Mitglieder zugelassen, die vor Eröffnung der Kandidat*innenvorstellung für den jeweiligen Platz ihre Kandidatur eingereicht oder erklärt haben oder von der Versammlung vorgeschlagen wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jede*r Kandidat*in hat die Gelegenheit, sich in angemessener Zeit der Versammlung vorzustellen, und zwar vor der Wahl des Platzes, für den sie/er kandidiert. Das Präsidium schlägt hierfür jeweils sieben Minuten für die Plätze der Landesvorstandssprecher*innen und des/der Schatzmeister*in und drei Minuten für die weiteren Plätze vor.<br>
Für den Fall, dass sich ein/e Kandidat*in bewirbt, die/der hörbehindert oder gehörlos ist oder aus sonstigen Gründen der Behinderung nicht so schnell sprechen kann, kann die Redezeit in angemessener Weise auf über drei oder sieben Minuten verlängert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Während der Vorstellung der Kandidat*innen können bei der Versammlungsleitung schriftlich Fragen an die Kandidat*innen oder Meinungsäußerungen abgegeben werden (Name, Kreisverband, Frage/Meinungsäußerung). Das Präsidium verliest die gezogene Fragen/Meinungsäußerungen. Die Fragen/Meinungsäußerungen richten sich immer an alle Kandidat*innen des Wahlgangs. Die Versammlungsleitung kann vorschlagen, die Zahl der Fragen/Meinungsäußerungen zu begrenzen. Zur Beantwortung aller Fragen stehen jeder/jedem Kandidat*in drei Minuten zur Verfügung. Die Kandidat*innen antworten in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Einzelwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als 50 Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen, einschließlich der Enthaltungen, erhält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ist dies bei keine*r Bewerber*in der Fall, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl neu eröffnet. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl ebenfalls neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Blockwahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Bei Blockwahlen wird mit dem Frauenblock begonnen. Es folgt der offene Block.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Alle Mitglieder haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit bezogen auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel erreicht. Wenn keine*r der Kandidat*innen diese absolute Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Falle eines zweiten Wahlgangs stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Die Anzahl dieser Kandidat*innen darf maximal doppelt so groß sein wie die Zahl der noch zu besetzenden Plätze.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhalten mehr Personen die erforderliche Mehrheit, als Ämter zu vergeben sind, sind die Personen mit den meisten Stimmen gewählt. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Abweichung im Einzelfall</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Von dieser Wahlordnung kann im Einzelfall mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen abgewichen werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2019 17:56:04 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Tätigkeitsbericht 2017-2019</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Taetigkeitsbericht_2017-2019-50510</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 25.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Taetigkeitsbericht_2017-2019-50510</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Taetigkeitsbericht_2017-2019-50510/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FTaetigkeitsbericht_2017-2019-50510%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5924"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 17:43:00 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Rechenschaftsbericht</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Rechenschaftsbericht-22960</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 25.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Rechenschaftsbericht-22960</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Rechenschaftsbericht-22960/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FRechenschaftsbericht-22960%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5924"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 13:53:01 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Umsetzung des Leitfadens der Bundespartei zur Barrierefreiheit auf Landesebene, hier insbesondere Umsetzung der Barrierefreiheit auch für Hörgeschädigte und Gehörlose.</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Umsetzung_des_Leitfadens_der_Bundespartei_zur_Barrierefreiheit_auf_Lan-15747</link>
                        <author>Patrick Hennings (KV Bremen Ost)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Umsetzung_des_Leitfadens_der_Bundespartei_zur_Barrierefreiheit_auf_Lan-15747</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Bremen möge beschliessen, dass<br>
auch hörgeschädigte und gehörlose Mitglieder*innen und Interessent*innen im Bedarfsfall<br>
grundsätzlich auf Landesmitgliederversammlungen und auf Versammlungen im Namen unserer<br>
Landespartei mit Schriftdolmetscher*innen und/oder Gebärdensprachdolmetscher*innen begleitet<br>
werden können! Der Bedarfsfall ist in der Einladung zur jeweiligen Versammlung abzufragen.<br>
Darüber hinaus, wenn es den Bedarf gibt, muss der Barriereabbau für Hörgeschädigte und<br>
Gehörlose auch auf Kreisverbandsebene gewährleistet werden.<br>
Sollte es auf der Ebene der Kreisverbände aus finanziellen Möglichkeiten nicht möglich sein, dann<br>
soll der Landesvorstand nach Lösungsmöglichkeiten gemeinsam mit dem Bundesvorstand<br>
suchen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Als inklusive Partei ist für uns die maximal mögliche Vielfalt selbstverständlich, auch innerhalb der<br>
Partei!<br>
Es gibt schon seit 2014 einen Leitfaden zur Barrierefreiheit unserer Bundespartei. Dieser empfiehlt<br>
den Landesverbänden die Umsetzung diesen Leitfaden, auch für Hörgeschädigte und Gehörlose!<br>
Dank diesen Leitfadens konnten bisher auf den BDK’s und innerhalb der BAG’en Hörgeschädigte<br>
und Gehörlose uneingeschränkt und deshalb optimal mitarbeiten.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 13:42:12 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Die Partei als familienfreundlicher Ort</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Die_Partei_als_familienfreundlicher_Ort-40001</link>
                        <author>Katharina Sonntag (KV Bremen-Mitte)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Die_Partei_als_familienfreundlicher_Ort-40001</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die LMV möge beschließen, dass der Landesvorstand eine Arbeitsgruppe &quot;Familie&quot; ins Leben ruft, die ein Konzept &quot;Partei als familiärer Ort&quot; ausarbeitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Umsetzungsschritte zum Konzept sollen dabei sein:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine Mitgliederbefragung, die die Sitzungstermine und Uhrzeiten von den einzelnen Ebenen evaluiert</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine Prüfung, ob und wie LMVen in Zukunft per Livestream übertragen werden können</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- Parteiveranstaltungskonzepte und Aktionsideen auszuarbeiten, die Kinder auch aktiv mit einbeziehen (z.B. Radtouren, Müll sammeln, Sommerfeste)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine qualitativ hochwertige Kinderbetreuung zu LMVen zu organisieren, zu denen Kinder gerne gehen und sich auf Parteitage freuen können</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine Evaluation gemeinsam mit den LAGen, ob und wie die Sitzungen familienfreundlicher gestaltet werden können (z.B. durch rotierende Termine oder Sammeltermine mit Kinderbetreuung)<br><br>
- eine Änderung der Finanz- und Erstattungsordnung, damit Mitglieder mit Kindern, die in Gremien des Landesverbands gewählt wurden (z. B. Landesvorstand, Landesschiedsgericht, LAG-Sprecher*innen, Antrags- und Programmkommissionen), auf Antrag die Kosten für eine Kinderbetreuung erstattet bekommen. Gleiches soll auch für Mitglieder gelten, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schon lange haben wir uns als Partei auf die Fahnen geschrieben, familienfreundlich zu sein. Zwischen Anspruch und Realität gibt es aber oftmals eine Lücke. Diese wollen wir mit diesem Antrag versuchen zu schließen. Unser Anspruch sollte nicht nur auf dem Papier sein, dass Parteiengagement, Familie und Beruf nicht in Konkurrenz zueinanderstehen, wir wollen auch als Partei familienfreundlicher werden und so das Engagement und den Zusammenhalt der Partei stärken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Lange Sitzungen am Abend, mangelnde Bekanntheit über Kinderbetreuungsangeboten, aber auch die grundsätzliche Kultur, dass Kinder bei uns in der Partei selten ausdrücklich willkommen sind. All dies sind Hindernisse für Eltern an Veranstaltungen teilzunehmen und mehr Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie dies vielleicht möchten. Ehrenamtliches Engagement in der Partei ist uns allen wichtig. Zeit, dass wir einen großen Schritt dahin machen, es allen zu ermöglichen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 11:25:30 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Irene Meyer-Herbst</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Irene_Meyer-Herbst-40910</link>
                        <author>Irene Meyer-Herbst</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Irene_Meyer-Herbst-40910</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Irene_Meyer-Herbst-40910/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FIrene_Meyer-Herbst-40910%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5914"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2019 13:01:03 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Wir machen uns stark - auf dem Weg zu einem Frauenförderungsprogramm</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Wir_machen_uns_stark_-_auf_dem_Weg_zu_einem_Frauenfoerderungsprogramm-29750</link>
                        <author>Katharina Sonntag (KV Bremen-Mitte)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Wir_machen_uns_stark_-_auf_dem_Weg_zu_einem_Frauenfoerderungsprogramm-29750</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bremer GRÜNEN starten ab Dezember 2019 ein Programm zur Frauenförderung. Ziel des Programmes ist es, die bestehende Parteiarbeit nach Geschlechteraspekten fortwährend zu analysieren und Strategien zu entwickeln um mehr Frauen für politisches Engagement zu begeistern und zu gewinnen. Als Bremer GRÜNE wollen wir Frauen einbinden, Vernetzung voranbringen und Frauen dazu befähigen politische Verantwortung zu übernehmen, dies wollen wir auch unter dem Aspekt von Vielfalt betrachten. Das Programm zur Frauenförderung soll durch zwei Mitglieder des Landesvorstands, den Sprecherinnen der LAG Frauenpolitik, sowie einer Person aus der Fraktion erarbeitet werden. Auch die GRÜNE JUGEND und Personen aus den Stäben der Senatsressort sollen zur optimalen Vernetzung in die Erarbeitung etwa eines Mentorinprogrammes mit einbezogen werden. Die Arbeitsgruppe berichtet regelmäßig in der Koordinierungsrunde über den aktuellen Stand und bezieht in umfangreichen Maße auch die Kreisvorstände mit ein, um auch vor Ort die Strukturen zu evaluieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Darüberhinaus soll der Vorstand folgende Punkte umsetzen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- regelmäßiger Frauenstammtisch zur besseren politischen Diskussion und Vernetzung unter den weiblichen Mitgliedern</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- Mentoringprogramm für Frauen gemeinsam mit Fraktion und Senat</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- regelmäßige Analysen von Landesvorstand und LAG Frauenpolitik zur Umsetzung von 50/50 in unserer Partei mit der Aufgabe dafür weitere Schritte einzuleiten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- Frauenvernetzungsstrategie</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- Fortbildungsmaßnahmen und Workshops (Rhetorik-Training, Präsidiumsworkshop, etc.)</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir GRÜNE haben unsere Wurzeln nicht nur in der Umwelt- und Friedensbewegung, sondern auch in der Frauenbewegung. Die Überzeugung einer gleichberechtigten Gesellschaft ist in unserer DNA - genauso wie die Überzeugung, dass wir die Erde nur von unseren Kindern geborgt haben. Seit über 30 Jahren haben wir ein Frauenstatut, das auf dem Papier die Rechte von Frauen in dieser Partei regelt: Die Hälfte der Macht, die Hälfte der Plätze, gehört uns Frauen! Aber ist das eigentlich wirklich so? Das vergangene Jahr hat ausdrücklich gezeigt, wir leben nicht immer das Frauenstatut: zu wenig Frauen, die für Beiratslisten kandidiert haben, Kreisverbände, die Probleme haben Frauen zu finden, Bundesarbeitsgemeinschaft-Delegierten, die nicht quotiert entsendet werden usw.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Diese Spirale ist nicht neu, aber wir wollen sie jetzt endlich durchbrechen. Wir sind nicht nur als Partei gewachsen, wir sind auch weiblicher geworden. Und das ist eine riesige Chance, wenn man die richtigen Strukturen jetzt schafft, um Frauen langfristig zu begeistern und zu gewinnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Landesvorstand hat auf seiner Klausur Anfang Juli beschlossen, dass es dringend eine konzentrierte Frauenförderungsstrategie in dieser Partei braucht. Deshalb haben wir auf einer halbtägigen Frauenvollversammlung mit den Frauen unserer Partei darüber diskutiert: was braucht Frau, um ihre Ziele zu erreichen? Wie können wir uns gegenseitig - über die Geschlechtergrenzen hinweg - den Rücken stärken und wie können wir das in ein neues Mentoringprogramm gießen?</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Frauenvollversammlung war der erste Schritt, die Ideensammlung. Jetzt wollen wir in die nächste Phase eintreten und die Konzepte dafür erarbeiten, wie etwa ein Mentoringprogramm, Frauenvernetzungsstammtische und Fortbildungsmöglichkeiten.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 24 Nov 2019 22:40:14 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Die Partei als familienfreundlicher Ort</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/15758</link>
                        <author>Katharina Sonntag (KV Bremen-Mitte)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/15758</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die LMV möge beschließen, dass der Landesvorstand eine Arbeitsgruppe &quot;Familie&quot; ins Leben ruft, die ein Konzept &quot;Partei als familiärer Ort&quot; ausarbeitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Umsetzungsschritte zum Konzept sollen dabei sein:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine Mitgliederbefragung, die die Sitzungstermine und Uhrzeiten von den einzelnen Ebenen evaluiert</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine Prüfung, ob und wie LMVen in Zukunft per Livestream übertragen werden können</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- Parteiveranstaltungskonzepte und Aktionsideen auszuarbeiten, die Kinder auch aktiv mit einbeziehen (z.B. Radtouren, Müll sammeln, Sommerfeste)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine qualitativ hochwertige Kinderbetreuung zu LMVen zu organisieren, zu denen Kinder gerne gehen und sich auf Parteitage freuen können</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- eine Evaluation gemeinsam mit den LAGen, ob und wie die Sitzungen familienfreundlicher gestaltet werden können (z.B. durch rotierende Termine oder Sammeltermine mit Kinderbetreuung)</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schon lange haben wir uns als Partei auf die Fahnen geschrieben, familienfreundlich zu sein. Zwischen Anspruch und Realität gibt es aber oftmals eine Lücke. Diese wollen wir mit diesem Antrag versuchen zu schließen. Unser Anspruch sollte nicht nur auf dem Papier sein, dass Parteiengagement, Familie und Beruf nicht in Konkurrenz zueinanderstehen, wir wollen auch als Partei familienfreundlicher werden und so das Engagement und den Zusammenhalt der Partei stärken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Lange Sitzungen am Abend, mangelnde Bekanntheit über Kinderbetreuungsangeboten, aber auch die grundsätzliche Kultur, dass Kinder bei uns in der Partei selten ausdrücklich willkommen sind. All dies sind Hindernisse für Eltern an Veranstaltungen teilzunehmen und mehr Verantwortung zu übernehmen, obwohl sie dies vielleicht möchten. Ehrenamtliches Engagement in der Partei ist uns allen wichtig. Zeit, dass wir einen großen Schritt dahin machen, es allen zu ermöglichen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 24 Nov 2019 22:36:14 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Angleichung der Satzung (§ 7 Abs. 3), des Frauenstatuts und der Geschäftsordnung an die Änderungen des Bundesfrauenstatuts</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Angleichung_der_Satzung__7_Abs__3_des_Frauenstatuts_und_der_Geschae-11797</link>
                        <author>LAG Frauenpolitik (beschlossen am: 20.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Angleichung_der_Satzung__7_Abs__3_des_Frauenstatuts_und_der_Geschae-11797</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesmitgliederversammlung möge die folgenden Änderungen in Satzung, Frauenstatut und Geschäftsordnung beschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt gefasst:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„(3) Alle durch Wahlen zu besetzenden Parteigremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Auf Wahllisten stehen grundsätzlich mindestens die ungeraden Plätze Frauen zu. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt zu achten und zu stärken. Das Nähere regelt ein Frauenstatut, das Bestandteil dieser Satzung ist.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Das Frauenstatut wird wie folgt gefasst:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„<strong>§ 1 Geltung des Bundesfrauenstatuts</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Frauenstatut des Bundesverbands ist auch für den Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seine Kreisverbände verbindlich. Im Folgenden werden lediglich ergänzende Regelungen getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Mindestquotierung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Regelungen zur Mindestquotierung von Gremien gelten auch für die Wahl der zwei gleichberechtigten Sprecher*innen des Landesvorstands sowie für die Abstimmung über Personalvorschläge für den Senat der Freien Hansestadt Bremen, sofern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mindestens zwei Mitglieder des Senats vorschlagsberechtigt ist. Die auf Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählten Mitglieder des Senats sind aufgefordert, die Mindestquotierung auch bei der Auswahl von Staatsrät*innen einzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Redelisten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wird die Debatte fortgesetzt, obwohl die Redeliste der Frauen erschöpft war, können sich Frauen jederzeit zu Wort melden und sind dann in die Redeliste hineinzuquotieren. Auch nach Schließung der Redeliste bleibt diese für Frauen offen, bis mindestens jeder zweite Redebeitrag der Debatte von einer Frau gehalten worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Frauenvotum auf einer Landesmitgliederversammlung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auf einer Landesmitgliederversammlung genügt der Antrag von drei stimmberechtigten Frauen für ein Frauenvotum.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Einstellung von Arbeitnehmerinnen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Frauen sind vom Landesverband solange bevorzugt einzustellen, bis sie in allen Arbeitsbereichen und Lohngruppen mit mindestens 50-Prozent-Anteil vertreten sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Bewerberinnen sind gemäß Absatz 1 einzustellen, wenn sie den betrieblichen, schulischen oder akademischen Bildungsabschluss nachweisen, der für die Ausübung der Stelle, der Laufbahn oder der Funktion gefordert ist. Insbesondere dürfen Zeiten der Kinderbetreuung, Unterbrechung der Berufsausübung, Erwerb von schulischen Abschlüssen im 2. oder 3. Bildungsweg sowie Teilzeitbeschäftigungen nicht zum Nachteil der Bewerberin als mangelnde Eignung oder Befähigung gewertet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Wahl zwischen Vollzeit- und sozial abgesicherten Teilzeitarbeitsplätzen soll möglich sein, ebenso wie eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Einstellungskommissionen sind paritätisch zu besetzen; eine Vertreterin der LAG Frauen nimmt an den Einstellungsverfahren mit beratender Stimme teil.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Weiterbildung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Landesverband Bremen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fördert und unterstützt spezifische Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Nichtbinäre Personen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Personen, die sich weder ausschließlich als männlich noch ausschließlich als weiblich definieren, dürfen sowohl die nach diesem Statut für Frauen vorbehaltenen als auch die für Männer offenen Positionen einnehmen.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Absatz 3 Satz 5 der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung wird durch folgende Sätze ersetzt:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Wird die Debatte fortgesetzt, können sich Frauen jederzeit zu Wort melden und sind dann in die Redeliste hineinzuquotieren. Auch nach Schließung der Redeliste bleibt diese für Frauen offen, bis mindestens jeder zweite Redebeitrag der Debatte von einer Frau gehalten worden ist.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Begründung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die BDK hat am 16. November 2019 mehrere Änderungen des Bundesfrauenstatuts und der entsprechenden Vorschriften der Bundessatzung beschlossen. Abweichend vom Frauenstatut des Landesverband Bremen gelten dadurch nun folgende Regelungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Die bisher bestehende Möglichkeit, den Platz auch für Männer freizugeben, ist künftig nur noch bei der Aufstellung von Wahllisten zulässig.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, darf nicht mehr die gesamte Versammlung gefragt werden, ob die Debatte fortgesetzt werden soll, sondern – wie früher – nur noch die Frauen der Versammlung.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesschiedsgericht ist das Frauenstatut nicht nur für Gremien des Bundesverbands verbindlich, sondern auch für alle Landes-, Kreis- und Ortsverbände. Somit sind alle hiervon abweichenden Regelungen des Landesverband Bremen und der Kreisverbände in Bremen und Bremerhaven ab sofort unwirksam.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zur Vermeidung von Irritationen und Streitigkeiten sollen die betroffenen Regelungen in der Landessatzung, im Landesfrauenstatut und in der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung daher an die geänderten Regelungen auf Bundesebene angeglichen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die BDK hat am 16. November 2019 darüber hinaus den Bundesvorstand aufgefordert, zur BDK 2020 eine Überarbeitung der Satzungen, Richtlinien etc. zur Abstimmung zu stellen, damit trans*, inter* und nicht-binäre Menschen berücksichtigt werden. Binärgeschlechtliche Stellen sollen dabei durch Formulierungen ersetzt werden, die alle Menschen berücksichtigen. Insofern ist im kommenden Jahr mit weiterem Anpassungsbedarf zu rechnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Im Einzelnen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nummer 1 (Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die bisherige Regelung, wonach Frauenplätze in Gremien unter Umstände für Männer freigegeben werden können, verstößt nunmehr gegen das Bundesfrauenstatut und wird daher gestrichen. Durch das Wort „grundsätzlich“ wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahllisten klargestellt, dass (nur) hier Ausnahmen möglich sind. Insgesamt wird der Wortlaut etwas gestrafft, da das Nähere ohnehin im Frauenstatut mit Satzungsrang geregelt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nummer 2 (Neufassung des Frauenstatuts)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 1 wird die Verbindlichkeit des Bundesfrauenstatuts für den Landesverband Bremen und seine Kreisverbände klargestellt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesschiedsgerichts. Das Landesfrauenstatut soll künftig nur noch Regelungen enthalten, die das ohnehin geltende Bundesfrauenstatut ergänzen. So kann weitgehend vermieden werden, dass künftige Änderungen des Bundesfrauenstatuts immer auch Änderungen auf Landesebene nach sich ziehen müssen. Da das Frauenstatut Bestandteil der Satzung ist, müsste jede Änderung in der Regel auf zwei hintereinander liegenden Landesmitgliederversammlung aufgerufen werden, da das in der Satzung für die erste Befassung vorgesehene Anwesenheitsquorum von einem Drittel der Mitglieder bei den meisten Landesmitgliederversammlungen verfehlt wird. In der Zwischenzeit würden sich Bundes- und Landesfrauenstatut immer widersprechen, was zu unnötigen Missverständnissen und Konflikten führen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 2 übernimmt die bisher in § 1 Abs. 3 des Landesfrauenstatuts geregelten Bestimmungen zur Mindestquotierung bei den Landesvorstandsprecher*innen und Senator*innen sowie den Beschluss der Landesmitgiederversammlung vom 6. Juli 2019 zur Mindestquotierung bei der Auswahl von Staatsrät*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 3 regelt eine bereits seit Längerem gelebte Praxis in Bremen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 4 übernimmt den Rest vom bisherigen § 3 des Landesfrauenstatuts, soweit er noch nicht durch das Bundesfrauenstatut geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 5 entspricht weitgehend dem bisherigen § 4 des Landesfrauenstatuts. In dessen Absatz 1 wird bisher auf „§ 11 des grünen Quotierungsgesetzes“ verwiesen. Hiermit ist ein Gesetzentwurf gemeint, der 1988 von Marieluise Beck in einem Buch veröffentlicht wurde. Sein Regelungsgehalt wird nun in den Absätzen 1 und 2 ausformuliert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 6 entspricht dem bisherigen § 6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 7 greift die im bisherigen § 7 getroffene Regelung zu intersexuellen Menschen auf und erweitert sie auf alle nichtbinären Personen. Insbesondere auch Transpersonen definieren sich oft nicht als ausschließlich weiblich oder ausschließlich männlich. Eine Bezugnahme auf den neuen Geschlechtseintrag „divers“ wäre nicht ausreichend, da viele Betroffene aufgrund diskriminierender Bundesgesetze noch immer keine Personenstandsänderung vornehmen lassen können oder sich einem so bezeichneten Geschlecht nicht zugehörig fühlen. Es wäre für nichtbinäre Personen generell unzumutbar, sich dem binären Mann-Frau-Schema unterwerfen zu müssen, das den Regelungen zur Mindestquotierung zu Grunde liegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zu Nummer 3 (Änderung der Geschäftsordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die neue Regelung zur Handhabung von Redelisten erfordert eine Angleichung in § 3 Absatz 3 der LMV-GO. Damit sich die vollständige Regelung z. B. während einer laufenden Landesmitgliederversammlung leicht nachschlagen lässt, wird nicht nur auf die Frauenstatute von Bundes- und Landesverband verwiesen, sondern es wird der Wortlaut der einschlägigen Regelungen wiederholt.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2019 11:26:16 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Kassenprüfbericht 2018</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Kassenpruefbericht_2018-27630</link>
                        <author>Günther Dey &amp; Kerstin Selinski Spohler</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Kassenpruefbericht_2018-27630</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Kassenpruefbericht_2018-27630/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FKassenpruefbericht_2018-27630%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5924"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 15:42:55 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Haushalt 2020</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Haushalt_2020-49856</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 18.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Haushalt_2020-49856</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Haushalt_2020-49856/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FHaushalt_2020-49856%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5924"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 15:37:40 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Landesschiedsordnung</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Landesschiedsordnung_von_BUeNDNIS_90-DIE_GRUeNEN_Bremen-22676</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 18.11.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Landesschiedsordnung_von_BUeNDNIS_90-DIE_GRUeNEN_Bremen-22676</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Grundsätze und Zuständigkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Landesschiedsgericht hat die Aufgabe, auf Antrag Streitigkeiten innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen beizulegen. Dabei soll es in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, die Streitigkeiten zwischen den Parteien im Wege der Schlichtung zu beenden. Ist eine Schlichtung nicht möglich, entscheidet das Landesschiedsgericht über die Anträge der Parteien.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und Kreisverbänden, zwischen Landesverband und Vereinigungen, zwischen Kreisverbänden, zwischen Organen der genannten Verbände, zwischen Mitgliedern des Landesverbands oder zwischen Landesverbandsmitgliedern und Organen des Landesverbands, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden und keine Zuständigkeit eines Kreisschiedsgerichts gegeben ist,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Ordnungsmaßnahmen gemäß § 21 der Bundessatzung gegen Organe oder Mitglieder des Landesverbandes oder gegen Kreisverbände,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Beschwerden gegen Entscheidungen eines Kreisschiedsgerichts,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>alle Fälle, in denen ein Kreisschiedsgericht zuständig wäre, ein solches aber nicht besteht oder nicht ordnungsgemäß besetzt ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Zusammensetzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der oder die Vorsitzende, zwei weitere Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied werden entsprechend den Vorschriften für die Wahl des Landesvorstands für zwei Jahre von der Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neues Landesschiedsgericht gewählt ist. Sie können nicht abgewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der oder die Vorsitzende wird von den weiteren gewählten Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Landesmitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Je ein weiteres Mitglied benennen von Fall zu Fall die streitenden Parteien. Der oder die Vorsitzende kann den Parteien für die Benennung eine Ausschlussfrist setzen. Wird das Mitglied nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist benannt, ist der oder die Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit den gewählten Mitgliedern ein weiteres Mitglied seiner oder ihrer Wahl zu benennen. Die Parteien sind über diese Folge des Fristversäumnisses in Textform zu belehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Mitglied des Landesschiedsgerichtes kann nur sein, wer Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bremen ist. Mitglieder des Landes- oder eines Kreisvorstands sowie Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, dürfen dem Landesschiedsgericht nicht angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Geschäftsführung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Landesgeschäftsstelle. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Landesschiedsgerichts.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Anträge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Antragsberechtigt sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>alle Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände und der Vereinigungen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache selbst unmittelbar betroffen ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Wahlen und Entscheidungen von Organen können nur innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung angefochten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jeder verfahrenseinleitende Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform. Er ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte sind binnen eines Monats nach Kenntnis der schriftlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung einzulegen, soweit der zuständige Kreisverband keine eigene Regelung hierüber getroffen hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem Landesschiedsgericht postalisch oder per E-Mail zuzusenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Verfahrensbeteiligte</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Beteiligte in einem Verfahren beim Landesschiedsgericht sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Antragsteller*in,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Antragsgegner*in,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Beigeladene.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Antragsgegner*innen können alle Organe, Kreisverbände, Vereinigungen und jedes Mitglied des Landesverbandes sein. Die Organe, Kreisverbände und Vereinigungen werden durch ihren Vorstand oder ihre Sprecher*innen vertreten. Wird die Entscheidung einer Versammlung angefochten, ist Antragsgegnerin die jeweilige Versammlungsleitung; der Vorstand ist beizuladen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Landesschiedsgericht kann weitere Mitglieder oder Vertretungsorgane, die ebenfalls in der Sache selbst betroffen sind, nach eigenem Ermessen beiladen. Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Landesschiedsgerichts. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten mitzuteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder, sofern nicht das persönliche Erscheinen angeordnet wurde, eines oder einer Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Landesschiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Befangenheit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts können von Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Beteiligte haben das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem ihnen der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich die Beteiligten in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Landesschiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesschiedsgerichts es für begründet erachten. In diesem Fall rückt das erste stellvertretende Mitglied nach. Wird dem Ablehnungsgesuch hinsichtlich eines weiteren Mitglieds stattgegeben, rückt das zweite stellvertretende Mitglied nach.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Verfahrensvorbereitung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des oder der Vorsitzenden. Er oder sie trifft die Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, allein, soweit diese Landessschiedsordnung und die Satzung keine anderweitigen Regelungen treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der oder die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung erfolgt in Textform. Sie ist den Beteiligten sowie den gewählten und benannten Mitglieder des Landesschiedsgerichts zuzustellen. Die Terminladung muss neben Ort und Zeit der Verhandlung den Hinweis enthalten, dass bei Fernbleiben von Beteiligten in deren Abwesenheit entschieden werden kann. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der oder die Vorsitzende kann diese Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten weiteren Mitgliedern auf eines von ihnen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Alleinentscheid</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten weiteren Mitgliedern den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Gegen einen Vorbescheid des oder der Vorsitzenden können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Mündliche Verhandlung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Landesschiedsgericht trifft die verfahrensbeendenden Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse von Beteiligten geboten ist. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann die Verhandlung der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die mündliche Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Die Verhandlungsleitung kann auf ein weiteres gewähltes Mitglied übertragen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und – sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten – der Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Das Landesschiedsgericht hat möglichst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Es kann hierzu einen gesonderten Gütetermin anberaumen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Kann die mündliche Verhandlung nicht in einem Termin abgeschlossen werden, so wird sie vertagt. Wird mit dem Beschluss ein neuer Termin bekannt gegeben, so bedarf es keiner Ladung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen. Das Landesschiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 Beweisaufnahme und Mitwirkungspflichten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Landesschiedsgericht kann selbst Beweise zur Sachverhaltsermittlung erheben und ist nicht an bestimmte Beweismittel gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände und der Vereinigungen sind verpflichtet, dem Landesschiedsgericht bei der Sachverhaltsermittlung zu helfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Alle Verfahrensbeteiligten und Zeug*innen sind zur Mitwirkung am Verfahren des Landesschiedsgerichts verpflichtet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Zeug*innen sind aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft zur Befolgung der Ladung oder der Aufforderung zur schriftlichen Aussage verpflichtet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten kann als parteischädigendes Verhalten gewertet und mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Die Verfahrensbeteiligten und Zeuginnen sind hierüber zu belehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12 Entscheidung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren nach § 21 der Bundessatzung ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Landesschiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Entscheidung des Landesschiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Entschieden wird aufgrund nicht öffentlicher Beratung des Landesschiedsgerichts. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Entscheidung ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und soll den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Sie wird dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie dem Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung zugänglich zu machen, sofern berechtigte Interessen der am Verfahren Beteiligten nicht entgegenstehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Verfahrensakten können fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Die Übergabe an das Archiv Grünes Gedächtnis bleibt davon unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Einstweilige Anordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Landesschiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen allein durch die oder den Vorsitzenden ergehen. Die oder der Vorsitzende soll sich in diesem Fall mit den gewählten weiteren Mitgliedern abstimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2 kann der oder die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der oder die Betroffene ist mit der Anordnung über dieses Rechtsmittel zu belehren. Über die Beschwerde entscheidet das Landesschiedsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Beschwerde beim Bundesschiedsgericht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Gegen eine Sachentscheidung des Landesschiedsgerichtes können alle Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bundesschiedsgericht Beschwerde einlegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen eine einstweilige Anordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Gegen Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 Landesschiedsgericht als Beschwerdeinstanz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ist das Landesschiedsgericht Beschwerdeinstanz gegen eine Entscheidung eines Kreisschiedsgerichts, so kann es</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>über die Sache erneut entscheiden oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die Sache an das Kreisschiedsgericht zurückweisen, wenn dessen Entscheidung auf einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhaltes oder wesentlichen Verfahrensmängeln beruht.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Offensichtlich unbegründete Beschwerden können vom Landesschiedsgericht nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist ein weiteres Rechtsmittel beim Bundesschiedsgericht möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Zustellung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Zustellungen im Sinne dieser Landesschiedsordnung erfolgen per Datenfernübertragung gegen Empfangsbekenntnis oder postalisch per Einschreiben. Sind Beteiligte anwaltlich vertreten, kann die Zustellung entsprechend § 198 der Zivilprozessordnung erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die postalische Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der oder die Adressat*in die Annahme verweigert oder wenn sie einer oder einem Angehörigen seines oder ihres Haushalts übergeben worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Kann die oder der Beteiligte unter der Anschrift, die sie oder er zuletzt gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die postalische Zustellung dennoch als bewirkt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 17 Kosten und Auslagen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Verfahren vor dem Landesschiedsgericht sind kostenfrei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen werden grundsätzlich nicht übernommen. Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag ausnahmsweise durch Beschluss entscheiden, dass sie der oder dem Beteiligten erstattet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Falle eines Parteiordnungsverfahrens, das mit Freispruch oder Antragsrücknahme durch die oder den Antragsteller*in endet, hat das Landesschiedsgericht der oder dem Antragsteller*in oder dem Landesverband aufzugeben, der oder dem Antragsgegner*in die notwendigen Auslagen zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Im Übrigen kann das Landesschiedsgericht nach seinem Ermessen einer Partei die Erstattung der Auslagen der anderen Partei auferlegen, wenn erstere einen von vornherein offensichtlich unbegründeten Antrag weiter verfolgte.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 15:00:01 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Umsetzung des Leitfadens der Bundespartei zur Barrierefreiheit auf Landesebene, hier insbesondere Umsetzung der Barrierefreiheit auch für Hörgeschädigte und Gehörlose.</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/15540</link>
                        <author>Patrick Hennings (KV Bremen Ost)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/motion/15540</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Bremen möge beschliessen, dass<br>
auch hörgeschädigte und gehörlose Mitglieder*innen und Interessent*innen im Bedarfsfall<br>
grundsätzlich auf Landesmitgliederversammlungen und auf Versammlungen im Namen unserer<br>
Landespartei mit Schriftdolmetscher*innen und/oder Gebärdensprachdolmetscher*innen begleitet<br>
werden können!<br>
Darüber hinaus, wenn es den Bedarf gibt, muss der Barriereabbau für Hörgeschädigte und<br>
Gehörlose auch auf Kreisverbandsebene gewährleistet werden.<br>
Sollte es auf der Ebene der Kreisverbände aus finanziellen Möglichkeiten nicht möglich sein, dann<br>
soll der Landesvorstand nach Lösungsmöglichkeiten gemeinsam mit dem Bundesvorstand<br>
suchen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Als inklusive Partei ist für uns die maximal mögliche Vielfalt selbstverständlich, auch innerhalb der<br>
Partei!<br>
Es gibt schon seit 2014 einen Leitfaden zur Barrierefreiheit unserer Bundespartei. Dieser empfiehlt<br>
den Landesverbänden die Umsetzung diesen Leitfaden, auch für Hörgeschädigte und Gehörlose!<br>
Dank diesen Leitfadens konnten bisher auf den BDK’s und innerhalb der BAG’en Hörgeschädigte<br>
und Gehörlose uneingeschränkt und deshalb optimal mitarbeiten.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 10:17:22 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Antrag auf Änderung der Satzung in § 17 (Landesschiedskommission)</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Antrag_auf_Aenderung_der_Satzung_in__17_Landesschiedskommission-871</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 15.09.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Antrag_auf_Aenderung_der_Satzung_in__17_Landesschiedskommission-871</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 17 wird wie folgt gefasst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>“§ 17 Landesschiedsgericht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beim Landesverband besteht ein Landesschiedsgericht. Näheres regelt die Landesschiedsordnung.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Satzung des Bundesverbands verpflichtet in § 20 alle Landesverbände, ein Schiedsgericht einzurichten. Bisher sieht § 17 lediglich vor, dass „bei Bedarf“ eine Schiedskommission eingerichtet wird. Diese Regelung genügt nicht den Anforderungen der Bundessatzung. Sie hat sich auch als nicht praktikabel erwiesen. Für den Fall, dass kein Landesschiedsgericht besteht, sieht die Bundessatzung vor, dass unmittelbar das Bundesschiedsgericht angerufen werden kann, welches im Einzelfall ein Landesschiedsgericht eines anderen Bundesland für zuständig erklärt. Die eigentlich vorgesehene Bildung einer Ad-hoc-Schiedskommission wird somit unterlaufen. Stattdessen wird ein innerhalb des Landesverbands bestehender Konflikt sowohl auf die Bundesebene als auch in einen anderen Landesverband getragen. Zudem lässt die bestehende Satzungsregelung völlig offen, wie und durch wen die Schiedskommission einzurichten ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gemäß der Bundessatzung hat ein Landesschiedsgerichts die Aufgabe, Streitigkeiten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>zwischen Parteimitgliedern des Landesverbands,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>zwischen Parteiorganen des Landesverbands,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen des Landesverbands oder</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li>zwischen Parteiorganen des Landesverbands und Organen der Landesvereinigungen (Grüne Jugend, Grüne Alte)</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>zu schlichten und zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Außerdem obliegt es dem Landesschiedsgericht, Ordnungsmaßnahmen gegen Kreisverbände, Parteiorgane des Landesverbands, Organe der Landesvereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder des Landesverbands auszusprechen. Soweit Kreisschiedsgerichte bestehen, entscheidet das Landesschiedsgericht zudem über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Nähere ist durch eine Landesschiedsordnung zu regeln, die von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 10:09:32 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Antrag auf Änderung der Satzung in § 9 (Der Landesvorstand) </title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Antrag_auf_Aenderung_der_Satzung_in__9_Der_Landesvorstand_-22610</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 15.09.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Antrag_auf_Aenderung_der_Satzung_in__9_Der_Landesvorstand_-22610</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 9 Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: „Er tagt mitgliederöffentlich, außer in Personalangelegenheiten. Zu sonstigen vertraulichen Beratungen, bei denen allerdings keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, kann der Landesvorstand mit 2/3-Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.“</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher schreibt § 9 Absatz 7 Satz vor, dass der Landesvorstand ausnahmslos mitgliederöffentlich tagt. Die Möglichkeit, per Beschluss die Mitgliederöffentlichkeit auszuschließen, ist ihm nicht gegeben. Die bestehende Regelung räumt somit auch bei heiklen Vorgängen der Transparenz der Entscheidungsprozesse innerhalb des Landesvorstands den unbedingten Vorrang ein gegenüber etwaigen Bedürfnissen nach vertraulicher Beratung, so zweckmäßig und erforderlich sie den Mitgliedern des Landesvorstands im Einzelfall auch erscheinen mögen. Ein Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit ist somit nach geltender Regelung nur zulässig, wenn er aufgrund höherrangigen Rechts zwingend erforderlich ist. Dies sind etwa datenschutzrechtliche Bestimmungen, falls in der Sitzung personenbezogene Daten von Beschäftigten oder Dritter offengelegt werden müssen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Diese bestehende Regelung wird den tatsächlichen Erfordernissen der Arbeit des Leitungsgremiums einer (Regierungs-)Partei nicht gerecht. Dem Landesvorstand muss es ausnahmsweise möglich sein, etwa vertrauliche Vorab-Informationen von Senats- oder Fraktionsmitgliedern entgegenzunehmen und zu beraten. In derartigen Fällen wurde die geltende Regelung ohnehin schon lange nicht mehr gelebt, sondern es ist seit Jahren Usus, dass der Landesvorstand in der Sitzung anwesende Parteimitglieder gelegentlich bittet, die Sitzung zu verlassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da es sich hierbei aber um eine nicht unwesentliche Einschränkung des sonst geltenden Grundsatzes der Mitgliederöffentlichkeit handelt, sollte die Satzung eindeutig regeln, unter welchen Bedingungen diese Einschränkung möglich ist. Die vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit (d. h. es müssen mindestens doppelt so viele Vorstandsmitglieder für den Ausschluss votieren wie es Nein-Stimmen gibt) soll sicherstellen, dass es nur dann zum Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit kommt, wenn eine breite Mehrheit im Vorstand die Erforderlichkeit bejaht. Damit die Transparenz von Vorstandsentscheidungen gewahrt bleibt, legt die Satzung künftig fest, dass in den nicht-mitgliederöffentlichen Teilen der Sitzung keine Beschlüsse gefasst werden dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im Falle von Personalangelegenheiten ist kein Beschluss des Landesvorstands über den Ausschluss der Mitgliederöffentlichkeit erforderlich. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hat hier Vorrang, so dass der Grundsatz der Mitgliederöffentlichkeit keine Geltung beanspruchen kann.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 10:08:15 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Antrag auf Änderung der Satzung in § 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Antrag_auf_Aenderung_der_Satzung_in__5_Rechte_und_Pflichten_der_Mitgl-14782</link>
                        <author>Landesvorstand (beschlossen am: 15.09.2019)</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Antrag_auf_Aenderung_der_Satzung_in__5_Rechte_und_Pflichten_der_Mitgl-14782</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „allen“ die Wörter „öffentlichen<br>
und mitgliederöffentlichen“ eingefügt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Recht der Mitglieder, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen, wird auf öffentliche und mitgliederöffentliche Sitzungen begrenzt. Die Vorschrift soll verhindern, dass einzelne Mitglieder willkürlich von ansonsten (mitglieder-)öffentlichen Sitzungen ausgeschlossen werden, aber kein umfassendes Zutrittsrecht zu jeglichen Zusammenkünften von Parteimitgliedern einräumen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2019 10:05:17 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Simon Metzger</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Simon_Metzger-28776</link>
                        <author>Simon Metzger</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Simon_Metzger-28776</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Simon_Metzger-28776/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FSimon_Metzger-28776%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5914"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2019 15:29:32 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Katharina Sonntag</title>
                        <link>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Katharina_Sonntag-28151</link>
                        <author>Katharina Sonntag</author>
                        <guid>https://lmv20191130-hb.antragsgruen.de/lmv20191130-hb/Katharina_Sonntag-28151</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>PDF</h2><iframe class="pdfViewer" src="/lmv20191130-hb/Katharina_Sonntag-28151/embeddedpdf?file=%2Flmv20191130-hb%2FKatharina_Sonntag-28151%2Fviewpdf%3FsectionId%3D5914"></iframe>]]></description>
                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2019 15:17:09 +0100</pubDate>
                    </item></channel></rss>