Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung LV Bremen am 30. Nov. 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 9 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.11.2019, 10:09 |
Antrag auf Änderung der Satzung in § 17 (Landesschiedskommission)
Antragstext
§ 17 wird wie folgt gefasst:
“§ 17 Landesschiedsgericht
Beim Landesverband besteht ein Landesschiedsgericht. Näheres regelt die
Landesschiedsordnung.“
Begründung
Die Satzung des Bundesverbands verpflichtet in § 20 alle Landesverbände, ein Schiedsgericht einzurichten. Bisher sieht § 17 lediglich vor, dass „bei Bedarf“ eine Schiedskommission eingerichtet wird. Diese Regelung genügt nicht den Anforderungen der Bundessatzung. Sie hat sich auch als nicht praktikabel erwiesen. Für den Fall, dass kein Landesschiedsgericht besteht, sieht die Bundessatzung vor, dass unmittelbar das Bundesschiedsgericht angerufen werden kann, welches im Einzelfall ein Landesschiedsgericht eines anderen Bundesland für zuständig erklärt. Die eigentlich vorgesehene Bildung einer Ad-hoc-Schiedskommission wird somit unterlaufen. Stattdessen wird ein innerhalb des Landesverbands bestehender Konflikt sowohl auf die Bundesebene als auch in einen anderen Landesverband getragen. Zudem lässt die bestehende Satzungsregelung völlig offen, wie und durch wen die Schiedskommission einzurichten ist.
Gemäß der Bundessatzung hat ein Landesschiedsgerichts die Aufgabe, Streitigkeiten
- zwischen Parteimitgliedern des Landesverbands,
- zwischen Parteiorganen des Landesverbands,
- zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen des Landesverbands oder
- zwischen Parteiorganen des Landesverbands und Organen der Landesvereinigungen (Grüne Jugend, Grüne Alte)
zu schlichten und zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden.
Außerdem obliegt es dem Landesschiedsgericht, Ordnungsmaßnahmen gegen Kreisverbände, Parteiorgane des Landesverbands, Organe der Landesvereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder des Landesverbands auszusprechen. Soweit Kreisschiedsgerichte bestehen, entscheidet das Landesschiedsgericht zudem über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisschiedsgerichte.
Das Nähere ist durch eine Landesschiedsordnung zu regeln, die von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
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